Dieser erlaubt die Weiterführung der Vorsorge über das ordentliche Rentenalter hinaus und enthält eine Beschränkung hinsichtlich der Zulässigkeit allfälliger Einkäufe, indem diese nur noch möglich sind, soweit dadurch nicht mehr als die Lücke zu den planmässig vorgesehenen Leistungen im Zeitpunkt des ordentlichen reglementarischen Rücktrittsalters geschlossen wird (CARMEN STEINER, a.a.O., N 25 zu Art. 33b BVG). Ein gesetzliches Gebot zur Teilpensionierung und dem damit verbundenen (teilweisen) Leistungsbezug enthält Art.