Er verhindert, dass die Möglichkeit des Auffangens der Reduktion der Altersleistung, welche durch Art. 33a BVG geschaffen wird, über das ordentliche Rentenalter hinaus ausgedehnt wird. Art. 33a Abs. 2 BVG ist hingegen keine Aussage dazu zu entnehmen, was gilt, wenn wie im vorliegenden Fall ein Arbeitnehmer bei vollem Pensum bis zum Erreichen der Altersgrenze des reglementarischen Rentenalters und sogar noch darüber hinaus arbeitet, von der Möglichkeit des Leistungsaufschubs Gebrauch macht und erst später sein Arbeitspensum reduziert; und zwar ohne sich gleichzeitig – teilweise – pensionieren zu lassen. - 10 -