Diese Regelung bezieht sich indessen, wie sich bereits aus der ratio legis ergibt, allein auf die Möglichkeit, den Versicherungsschutz trotz Pensumsreduktion (in vollem Umfang) aufrechterhalten zu können. Art. 33a BVG soll ermöglichen, dass eine Lohnreduktion bei über 58-jährigen Versicherten nicht automatisch zu einer tieferen Altersleistung führt (vgl. CARMEN STEINER, in Basler Kommentar, N 2 zu Art. 33a BVG unter Hinweis auf die Botschaft der Änderung 2007 des BVG). Dementsprechend ist die Tragweite von Art. 33a Abs. 2 BVG beschränkt. Er verhindert, dass die Möglichkeit des Auffangens der Reduktion der Altersleistung, welche durch Art.