3.3.2. Die in den beiden Vorsorgereglementen getroffene Lösung widerspricht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht dem Gesetz. Art. 33a Abs. 2 BVG sieht zwar für die mit dieser Bestimmung im Hinblick auf die Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmender geschaffene Möglichkeit der Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes im Fall der Reduktion des Arbeitsverdienstes die Altersgrenze des reglementarischen Rentenalters vor. Diese Regelung bezieht sich indessen, wie sich bereits aus der ratio legis ergibt, allein auf die Möglichkeit, den Versicherungsschutz trotz Pensumsreduktion (in vollem Umfang) aufrechterhalten zu können.