Den Vorsorgereglementen kann indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Automatismus zwischen Pensumsreduktion und Teilpensionierung entnommen werden. Zu einer Teilpensionierung und damit zur Fälligkeit eines Teils der Altersleistungen kommt es gemäss den Vorsorgereglementen vielmehr nur dann, wenn die versicherte Person sich im Zusammenhang mit einer Reduktion des Arbeitspensums im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber teilpensionieren lässt (vgl. zur Teilpensionierung auch Schweizerische Steuerkonferenz [Hrsg.], Vorsorge und Steuern, Anwendungsfälle zur beruflichen Vorsorge und Selbstvorsorge, Loseblattkommentar, 2020, Anwendungsfall A.1.3.8,