Ziff. 2.2.6.: "Eine versicherte Person kann sich im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber frühestens auf den Monatsersten, welcher auf das 58. Altersjahr folgt, teilpensionieren lassen. Der erste Teilpensionierungsschritt kann auch nach dem reglementarischen Pensionierungsalter erfolgen, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.2.3 bzw. 2.2.5 erfüllt sind. Die vollständige Pensionierung erfolgt spätestens im Zeitpunkt der Vollendung des 70. Lebensjahres."). Den Vorsorgereglementen kann indessen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kein Automatismus zwischen Pensumsreduktion und Teilpensionierung entnommen werden.