3.3. Am 1. März 2018, d.h. ein Jahr später, reduzierte der Beschwerdegegner sodann sein Arbeitspensum auf 50%. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass mit dieser Pensumsreduktion eine Teilpensionierung "vollzogen" worden (Beschwerdeschrift, S. 3 Ziff. 2a), damit für den wegfallenden Erwerbsfall der Vorsorgefall eingetreten sei und 50% der Altersleistungen fällig geworden seien. Diese seien jedoch – unzulässigerweise – als individuelle Vermögensanlage bei der Vorsorgeeinrichtung stehen gelassen worden.