2.2.5.: "Arbeitet eine versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiter, so kann sie die Fälligkeit der Altersleistungen aufschieben, bis das Arbeitsverhältnis definitiv aufgegeben wird, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs"). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdegegner, der am 24. Februar 2017 sein 65. Lebensjahr vollendete und damit das ordentliche reglementarische Rentenalter erreichte, Gebrauch gemacht.