3.2. Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass auf Verlangen der versicherten Person deren Vorsorge bis zum Ende der Erwerbstätigkeit, höchstens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahres, weitergeführt wird (Art. 33b BVG). Diese Möglichkeit sehen beide hier massgeblichen Vorsorgereglemente vor (Vita Classic und Vita Select; je Ziff. 2.2.5.: "Arbeitet eine versicherte Person im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus weiter, so kann sie die Fälligkeit der Altersleistungen aufschieben, bis das Arbeitsverhältnis definitiv aufgegeben wird, längstens aber bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs").