Der Beschwerdeführer vertritt ausserdem die Auffassung, ein Wiedereinkauf nach Scheidung sei nur vor dem Eintritt des Vorsorgefalls möglich. Auf der Grundlage dieser beiden Auffassungen – der Vorsorgefall sei, bei richtiger Betrachtungsweise beim Beschwerdegegner schon am 1. März 2018, d.h. vor der Scheidung, eingetreten und ein Wiedereinkauf sei nur vor Eintritt des Vorsorgefalls zulässig – gelangt er sodann zum Ergebnis, dass im Fall des Beschwerdegegners kein Wiedereinkauf nach Scheidung möglich gewesen sei, sondern, wenn überhaupt, nur noch ein (gewöhnlicher) Einkauf gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG, welcher das Vorliegen einer Deckungslücke voraussetzt.