Der Beschwerdegegner habe am 1. März 2018 sein Arbeitspensum von 100% auf 50% reduziert und damit eine Teilpensionierung vollzogen. Da sich gemäss Vorsorgereglement der Anspruch auf Altersleistungen nach dem Pensionierungsgrad richte, sei für den wegfallenden Erwerbsteil der Vorsorgefall Alter eingetreten, seien daher 50% der Altersleistungen fällig geworden und hätten dementsprechend auch als Kapital oder in Rentenform bezogen werden müssen, was indessen nicht geschehen sei. -8-