2.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der hier zu beurteilende Einkauf sei schon deshalb steuerlich nicht zu anerkennen, weil er vorsorgerechtlich unzulässig sei: Der Beschwerdegegner habe am 1. März 2018 sein Arbeitspensum von 100% auf 50% reduziert und damit eine Teilpensionierung vollzogen.