2.2.2. Gemäss Art. 79b Abs. 4 BVG sind "von der Begrenzung ausgenommen" die Wiedereinkäufe im Falle der Ehescheidung oder gerichtlichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 22c FZG (redaktionelles Versehen des Gesetzgebers: heute Art. 22d FZG). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat geklärt, wie der Passus "von der Begrenzung ausgenommen" zu verstehen ist: Er bezieht sich zum einen auf Art. 79b Abs. 1 BVG, d.h. ein Wiedereinkauf ist im vollen Umfang des infolge der Scheidung übertragenen Guthabens – und nicht nur bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen, sofern diese niedriger sind – zulässig.