2.2. 2.2.1. Einkaufszahlungen sind gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen zulässig. Art. 79b Abs. 3 BVG bestimmt, dass die aus derartigen Einkäufen resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden dürfen.