Weil aber hier das fällig gewordene Vorsorgekapital (reglementswidrig) nicht bezogen worden sei, dürfe zur Bestimmung nicht auf das per 31. Dezember 2018 (Vorsorgeausweis, Stand am 1. März 2018) ausgewiesene Alterskapital abgestellt werden. Vielmehr sei auf die Vorsorgesituation abzustellen, die vorläge, wenn das vorhandene Altersguthaben entsprechend dem Verhältnis der Reduktion zur Weiterbeschäftigung aufgeteilt worden wäre. Dann betrage das maximal mögliche Altersguthaben (nur) Fr. 566'167.00, so dass weder am 1. März 2018 noch im Zeitpunkt des Einkaufs eine Deckungslücke bestanden habe, die durch die infrage stehende Einzahlung hätte geschlossen werden können.