Unbeschadet von Art. 79b Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), gemäss dem die Vorsorgeeinrichtung einen Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen dürfe, sehe Art. 79b Abs. 4 BVG nämlich ausdrücklich vor, dass Wiedereinkäufe nach Scheidung von dieser Einkaufsbegrenzung ausgenommen seien, d.h. ohne Begrenzung in der Höhe der erfolgten Scheidungsüber- -6-