Zur Begründung hat sie dabei zunächst auf die Möglichkeit des Wiedereinkaufs nach Scheidung gemäss Art. 22d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) im Rahmen der gemäss Art. 22c FZG übertragenen Austrittsleistung hingewiesen, welche auch dann bestehe, wenn der Steuerpflichtige über das 65. Altersjahr hinaus weiterarbeite. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdegegner sein Arbeitspensum nach Erreichen des 65. Altersjahres reduziert habe, woraus die Steuerkommission ableite, dass deshalb keine Einkaufsmöglichkeit mehr bestanden habe. Unbeschadet von Art.