1.2. Die Vorinstanz ist zur Auffassung gelangt, die vom Beschwerdegegner am 10. Dezember 2018 an die Sammelstiftung B., geleistete freiwillige Zahlung von Fr. 120'000.00 sei gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. d StHG und § 40 Abs. 1 lit. d StG als freiwillige Einkaufsleistung von den steuerbaren Einkünften abzuziehen. Zur Begründung hat sie dabei zunächst auf die Möglichkeit des Wiedereinkaufs nach Scheidung gemäss Art. 22d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) im Rahmen der gemäss Art.