Am 10. Dezember 2018 leistete A. eine freiwillige Einkaufszahlung an die Sammelstiftung B., von Fr. 120'000.00. Im Veranlagungsverfahren für die Kantons- und Gemeindesteuern beanspruchte er, diese Zahlung als Wiedereinkauf nach Scheidung infolge eingetretener Vorsorgelücke zum Abzug zuzulassen. 4. In der Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuern 2018 verweigerte die Steuerkommission Q. den von A. verlangten Abzug. In der Veranlagungsverfügung wurde zur Begründung ausgeführt: