Am 23. Oktober 2018 beantwortete das Steueramt der Stadt Q. die Anfrage A. abschlägig. Ein Einkauf in die Pensionskasse könne steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden, weil mit dem Erreichen des offiziellen Pensionsalters die Vorsorge als abgeschlossen gelte. Zulässig sei nur noch das Aufschieben des Vermögens bis Alter 70 und, wenn es der Vorsorgeplan vorsehe, die Leistung ordentlicher Beiträge. Aufgrund dieser Ausgangslage erübrige sich die Beantwortung der Frage betreffend den Bezug.