2018 steuerwirksam teilweise wieder auffüllen könne. Da er noch nicht wisse, ob er sein Altersguthaben als Rente oder als Kapital beziehen werde, wollte er ausserdem wissen, ob ein Kapitalbezug mit Bezug auf den geplanten (Wieder-)Einkauf schon 2019 möglich sei. Nach seiner Auffassung greife in seinem Fall die dreijährige Sperrfrist nicht und liege auch keine Steuerumgehung vor.