Im Februar 2018 seien seitens der Arbeitgeberfirma bereits zwei Zahlungen erfolgt, nämlich eine Zahlung von Fr. 152'900.00 aus einer patronalen Einrichtung der C.-Gruppe. (wofür das Steueramt Q. bereits eine provisorische Steuerrechnung gestellt habe) sowie eine weitere Zahlung der Firma C. von (nach Abzug der AHV) Fr. 139'371.00 als Abgangsentschädigung; diese Abgangsentschädigung sei wohl ordentlich zu versteuern. Auf der Grundlage dieses Sachverhalts fragte A. das Steueramt an, ob er die nach seiner Auffassung durch die Scheidung entstandene BVG-Lücke, wie von ihm beabsichtigt, im Jahr -3-