Auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) und des Dienstweges durch die Polizei und das Veterinäramt ist nicht weiter einzugehen, da dies nicht Streitgegenstand des angefochtenen Entscheids ist. III. 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).