Demgegenüber ist das öffentliche Interesse, dass Tiere den einschlägigen Schutzbestimmungen entsprechend gehalten und behandelt werden, grundsätzlich als hoch einzustufen. Dies gilt vorliegend umso mehr, als der Veterinärdienst innert knapp zwei Monaten zwei Mal eingreifen musste. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Hunde das private Interesse des Beschwerdeführers, die Hunde weiterhin halten zu dürfen, deutlich. - 12 - 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.