Das Interesse des Beschwerdeführers, Hunde zu halten, steht dem öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens derselben gegenüber. Der Beschwerdeführer war rein zufällig in den Besitz der beiden Hunde gelangt und hatte diese während lediglich knapp zwei Monaten bei sich. Eine enge Bindung konnte insofern nicht entstehen und das private Interesse an den Hunden ist deshalb von vornherein stark zu relativeren. Demgegenüber ist das öffentliche Interesse, dass Tiere den einschlägigen Schutzbestimmungen entsprechend gehalten und behandelt werden, grundsätzlich als hoch einzustufen.