Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Hunde auf Dauer artgerecht zu halten und ihnen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen. In Anbetracht der bisherigen Vorfälle, der aktuellen Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner gesundheitlichen Verfassung erscheint es folglich zwingend, die beiden Hunde definitiv zu beschlagnahmen und neu zu platzieren. Dies lässt sich auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht beanstanden. Das Interesse des Beschwerdeführers, Hunde zu halten, steht dem öffentlichen Interesse am Schutz der Würde und des Wohlergehens derselben gegenüber.