Auch seine aktuelle Wohnung in der Altstadt von Z. stellt keine adäquate Unterkunft für die Tiere dar; bezeichnenderweise werden die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer an erheblichen psychischen Problemen leidet. Bereits vor den vorliegend relevanten Ereignissen war er mehrfach psychisch aufgefallen und musste nach Angaben der Mutter allein im November 2021 zwei Mal hospitalisiert werden. Es ist deshalb mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, Hunde auf Dauer artgerecht zu halten und ihnen die erforderliche Pflege zukommen zu lassen.