läufige Darstellung des verwaltungsrechtlichen Tierschutzes aus rechtswissenschaftlicher Sicht durch den Global Animal Law GAL Verein, Zürich 2018, S. 23). Die zuständige Behörde kann Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen (Art. 24 Abs. 1 Satz 2 TSchG). Die definitive Beschlagnahme kommt in Betracht, wenn die zuständige Behörde nach sorgfältiger Prüfung zum Schluss kommt, dass der Tierhalter auch in Zukunft nicht in der Lage sein wird, angemessen für das Tier zu sorgen (GOETSCHEL/FERRARI, a.a.O., S. 26).