4.3. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Eine starke Vernachlässigung liegt vor, wenn ein Tier in seinem Wohlbefinden erheblich beeinträchtigt ist, weil die Obhutperson erforderliche Handlungen wie die richtige Ernährung, Pflege und Unterbringung unterlässt (ANTOINE F.GOETSCHEL/ALEXANDER FERRARI, GAL Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Eine vor- - 11 -