Insbesondere fehle ein genügend grosser, frei zugänglicher Auslauf im Freien, der für eine Hüterhunderasse wie die Maremmano Abruzzese notwendig sei. Bei der aktuellen bzw. zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers sei vielmehr klar, dass die Verhältnisse im Haus und der Wohnung beengt seien und auch der begleitete Auslauf in der Innenstadt den Bedürfnissen der beiden Hunde nicht entgegenkomme. All diese Umstände würden insgesamt zur Schlussfolgerung führen, dass eine Rückkehr der Tiere in die Obhut des Beschwerdeführers eine erhebliche Gefahr gesundheitlicher Schädigungen begründen und dadurch dem Tierwohl widersprechen würde.