Der Zwischenverfügung der Kantonspolizei Aargau vom 17. November 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die beiden Hunde am 14. November 2021 am Nackenfell gepackt und in das zweite Obergeschoss des Polizeipostens getragen habe. Später habe er die beiden über seine Schultern geworfen sowie um den Bauch gepackt und hochgehoben. Diese grobe Behandlung unter behördlicher Beobachtung werfe ein schlechtes Licht auf den Beschwerdeführer.