4.2. Die Vorinstanz führte aus, dass bei beiden Hunden bereits im Welpenalter, das heisst nach erst kurzer Haltung durch den Beschwerdeführer, deutliche Anzeichen ungenügender Haltung und Pflege festgestellt worden seien. So sei neben verschiedenen weiteren Mängeln auch ein deutlich unter der Norm für das entsprechende Alter liegendes Gewicht und somit eine ungenügende Ernährung registriert worden. Der Zwischenverfügung der Kantonspolizei Aargau vom 17. November 2021 sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die beiden Hunde am 14. November 2021 am Nackenfell gepackt und in das zweite Obergeschoss des Polizeipostens getragen habe.