4. 4.1. In materieller Hinsicht wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die definitive Beschlagnahme seiner Hunde. Die Haltung sei durch "einen erstmalig provisorischen Umzug" nach W. in ein alleinstehendes Haus mit rund 2 Hektaren Umschwung völlig artgerecht gewesen. Im Folgenden hätte er ein ähnliches Haus mieten wollen. Er habe seine Lebensumstände nach dem Fund der beiden Hunde schnellstmöglich umgestellt. Zudem sei er während der rund zwei Monate, in denen die Hunde in seinem Besitz gewesen seien, insgesamt fünf Mal bei zwei Tierärzten vorstellig geworden. Eine Unterernährung der Hunde sei ihm vom Tierarzt in Italien nicht bestätigt worden.