2020, Art. 21 N 28; vgl. etwa BGE 130 II 530, Erw. 4.3; siehe hinten Erw. 6). 3.3. Der Beschwerdeführer macht in keiner Weise geltend, auf welche Punkte seiner Beschwerde vom 21. Dezember 2021 die Vorinstanz nicht eingegangen sei. Soweit die Vorinstanz offensichtlich nicht im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung des Veterinärdienstes vom 17. Dezember 2021 stehende Ausführungen des Beschwerdeführers von vornherein explizit nicht berücksichtigte (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. 1.e), ist ihr daraus kein Vorwurf zu machen. Im Übrigen hat die Vorinstanz die Ausführungen des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben und abgehandelt.