2.2. Es ist nicht einsehbar und wird vom Beschwerdeführer in keiner Art und Weise dargetan, inwiefern die angeblich fehlerhaften Sachverhaltsfeststellungen in Bezug auf die massgebenden Verstösse gegen Tierschutzbestimmungen relevant gewesen sein könnten. Im Übrigen sind die Vorfälle vom 13. Oktober 2021 mit dem rechtskräftigen Strafbefehl vom 30. Juni 2022 erstellt und es besteht kein Anlass, hiervon abzuweichen. Ebenso wenig ergeben sich begründete Zweifel in Bezug auf die Darstellungen des Vorfalls vom 14. November 2021 im entsprechenden Polizeirapport.