2. 2.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. So habe er am 13. Oktober 2021 keinen heftigen Widerstand geleistet. Er habe bloss die Rechtsschutzversicherung anfragen wollen, ob der mit Polizeieinsatz erzwungene Zutritt in seine Wohnung statthaft sei. Nichtsdestotrotz sei er von zwei Polizisten angegangen, gewürgt, in Handschellen gelegt und mit Pfefferspray eingeschmiert worden. Am 14. November 2021 sei er nicht verwirrt gewesen. Er sei mit seinen Hunden eine Nacht lang unterwegs gewesen, da er die Konstitution der Hunde habe testen wollen.