Im Übrigen vermag auch ein Verstoss gegen Einfuhrbestimmungen nichts an der Zuständigkeit des kantonalen Veterinärdienstes zu ändern bzw. keine Zuständigkeit der Zollbehörden bei späteren Verstössen gegen Tierschutzbestimmungen zu begründen. Der vorliegend strittige Sachverhalt fällt offensichtlich nicht unter das Zollgesetz (vgl. Art. 1 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG; SR 631.0]).