TSchG beauftragten Behörden Zutritt zu den Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen, Gegenständen und Tieren. Besteht der Verdacht auf einen -8- Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung und drängt sich ein Einschreiten nach Art. 24 TSchG auf, kommt hierfür grundsätzlich nur die Behörde am entsprechenden Ort in Frage.