1.6. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitpunkt seinen gesetzlichen Wohnsitz im Aargau hatte, war der Veterinärdienst des Kantons Aargau örtlich zuständig, die vorliegend umstrittene definitive Beschlagnahme anzuordnen. Mit guten Gründen leitet die Vorinstanz die Zuständigkeit des aargauischen Veterinärdienstes aber auch daraus ab, dass sich die Hunde im Aargau befanden bzw. hier gegen Tierschutzbestimmungen verstossen wurde. Zum einen erscheint diesbezüglich die analoge Anwendung von Art. 212a Abs. 1 TSchV plausibel. Zum anderen lässt sich die entsprechende Zuständigkeit auch aus dem Zutrittsrecht gemäss Art. 39 TSchG ableiten. Nach dieser Bestimmung haben die mit dem Vollzug des