1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 14. November 2021 im Wald bei X. im Kanton Aargau aufgegriffen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich in V. abgemeldet und seine Schriften neu in W. deponiert. Bei der neuen Adresse handelte es sich um diejenige seiner Mutter, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen angab, dass ihr Sohn sich ohne ihr Wissen an ihrer Adresse angemeldet und seither nie bei ihr übernachtet habe. Entsprechend der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht mit der Absicht dauernden Verbleibens in W. aufgehalten und folglich dort keinen gesetzlichen Wohnsitz begründet hat. In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 ZGB bestand somit weiterhin