1.4. Wird festgestellt, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden, so schreitet die zuständige Behörde unverzüglich ein (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 TSchG). Gestützt auf vorgenannte Bestimmung kann die zuständige kantonale Behörde sowohl die vorsorgliche als auch die definitive Beschlagnahme von Tieren anordnen. Im Kanton Aargau ist der kantonale Veterinärdienst zuständig für den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung und trifft insbesondere die erforderlichen Massnahmen nach Art. 24 und 25 TSchG (vgl. § 3 Abs. 2 der Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen Tierschutzgesetzgebung).