Zwar habe der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 der Gemeinde V. seinen Wegzug nach W. gemeldet, faktisch habe er sich dort jedoch nie aufgehalten. Es sei vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer bis mindestens Mitte November 2021 in seiner alten Wohnung in V. aufgehalten habe. In analoger Anwendung von Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bleibe bis zum Erwerb eines neuen, sei von der Fortdauer des Wohnsitzes in V. auszugehen. Daraus ergebe sich, dass der Veterinärdienst sowohl für die Vornahme der Kontrolle als auch für die Anordnung der Massnahmen (Beschlagnahme