Für die Beschlagnahme und die anderen Massnahmen nach Art. 24 TSchG bestehe keine Bestimmung betreffend die örtliche Zuständigkeit. Diesbezüglich sei davon auszugehen, dass nicht nur die Behörden am Wohnort und am Ort der Haltung oder der Zucht der Tiere zu Anordnung und Vollzug von Massnahmen befugt sind, sondern auch diejenigen am Aufenthaltsort der Tiere, wo Verstösse gegen Tierschutzbestimmungen stattgefunden hätten und wo deswegen ein Behördeneinsatz durchgeführt worden sei. Zwar habe der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 der Gemeinde V. seinen Wegzug nach W. gemeldet, faktisch habe er sich dort jedoch nie aufgehalten.