1.2. Die Vorinstanz führte aus, nach Art. 212a Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) sei zur Anordnung eines Tierhalteverbots nach Art. 23 TSchG die Behörde des Kantons zuständig, in dem die betroffene Person Wohnsitz habe oder in dem die Tiere gehalten oder gezüchtet würden. Per Januar 2022 sei der Beschwerdeführer nirgends gemeldet gewesen, sein letzter legaler Wohnsitz habe sich jedoch im Kanton Aargau befunden. Die Zuständigkeit des Veterinärdienstes stütze sich auf § 3 der Verordnung über den Vollzug der Tierschutzgesetzgebung vom 7. Juni 1982 (SAR 393.111). Für die Beschlagnahme und die anderen Massnahmen nach Art.