dies bei Hunden aus Italien kein Thema sei, sei die Zuständigkeit des Veterinärdienstes nicht gegeben. Ihm könne "höchstens eine unstatthafte Einfuhr bzw. fehlende Zollabgabe aufgrund Überquerung bei Nacht und Unwissenheit vorgeworfen werden", wofür die schweizerischen Zollbehörden zuständig seien. Zudem sei sein Wohnort im massgeblichen Zeitraum im Kanton Appenzell Ausserrhoden und nicht im Kanton Aargau gewesen, weshalb das Veterinäramt des Kantons Aargau ohnehin nicht für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig gewesen sei.