4. Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Kontrolle der Angemessenheit ist demgegenüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst eine fehlende Zuständigkeit der Behörden des Kantons Aargau geltend. Der ausschlaggebende Grund für die Beschlagnahme seiner Hunde sei der Verdacht auf Tollwut gewesen. Da -6-