2. Der Beschwerdeführer verlangt aufgrund des aus seiner Sicht unrechtmässigen Einsatzes von Staatsgewalt durch das Veterinäramt sowie die Polizei Schadenersatz. Schadenersatzforderungen gegen den Kanton müssen im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend gemacht werden (§ 11 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [HG; SAR 150.200]). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens darf auf den entsprechenden Antrag nicht eingetreten werden. 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist unter Vorbehalt von Erw. 2 hiervor einzutreten.