Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochtene Verfügung bestätigt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.-, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.-, zusammen Fr. 900.-, zur Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 450.- zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS erhob A. mit Eingabe vom 20. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die sofortige Rückgabe seiner beiden Hunde sowie Schadenersatz für seine aufgelaufenen Kosten.