IV. Die Kosten im Rahmen der Unterbringung, Betreuung und Pflege der Hunde "B." und "C." werden A. bis zum Verfahrensabschluss vollumfänglich auferlegt und mit separater Verfügung erhoben, sobald alle Kosten bekannt sind. V. Den Massnahmen gemäss Ziffern I. und II. der Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.