von Kosten für die Massnahmen und/oder den administrativen Aufwand der Behörden in Aussicht gestellt. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Sofortmassnahmen wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Am 10. November 2021 wurden die beiden Hunde unter Auflagen an A. zurückgegeben. 4. Am 14. November 2021 wurde A. durch die Kantonspolizei Aargau im Wald bei X. aufgegriffen. Er wirkte orientierungslos und führte seine beiden Hunde mit. Nachdem auf dem Polizeiposten Muri weitere Abklärungen vorgenommen wurden, ordnete der beigezogene Arzt die fürsorgerische Unterbringung von A. an. Am 16. November 2021 verliess er die Klinik wieder.